Ihr Yachtcharter aus Ă–sterreich

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Charterbedingungen

Yachtcharter Kamper GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
Am Grazer Tor 1, 8600 Bruck/Mur, Österreich

Yachtcharter
UID-Nr.: ATU68755723
FN 418270 d
FB-Gericht: Landesgericht für ZRS Graz
Tel: +43 3862 24702
Fax: +43 3862 24702-20
E-Mail: office@bootekamper.at
Gewerbebehörde: BH Bruck/Mur
Gewerbeordnung: http://www.ris.bka.gv.at/
Geschäftsführer: Ing.Karl Kamper

Yachtcharter Kamper GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) aus Austria, 8600 Bruck/Mur, Am Grazer Tor 1, UID: ATU68755723 entsprechend den allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Chartervertrag vermietet das Boot, angemessen für Yachtcharter auf vereinbarte Charterzeit und garantiert, dass alle Boote im Charterbetrieb dem Baujahr entsprechend, in bestem Zustand sind.

Die Person, die die Buchung bestätigt, schließt ein Rechtsverhältnis mit Yachtcharter Kamper ab und bestätigt die allgemeinen Geschäftsbedingungen anzunehmen, die verbindlich für Yachtcharter Kamper und dem Charterkunden sind. Diese Rechtsverhältnisse sind auch ein Grund zu der Entscheidung des möglichen Rechtsstreits zwischen dem Charterkunden und Yachtcharter Kamper.

I. Pflichten des Vercharterers

Der Vercharterer verpflichtet sich gegenüber dem Charterer:

1. die Charteryacht zu dem vereinbarten Termin nach vollständiger Zahlung des Charterpreises in einem seetauglichen, ordentlichen altersgemäßen Pflege- und Technikzustand zu übergeben.

2. die Bordunterlagen auszuhändigen, die das erlaubte und von den Versicherungen gedeckte Seegebiet und die Fahrzeiten präzisieren.

3. Ausfallzeiten zurückzuerstatten, wenn der Charterer die Yacht aufgrund eines Mangels nicht mehr nutzen kann. Keine Rückerstattung erfolgt, wenn der Charterer den Ausfall selbst zu vertreten hat ( z.b. durch einen von ihm verursachten Schaden).

4. ür den Charterer während der Charterzeit über Telefon oder Funk zumindest zu den üblichen Bürozeiten erreichbar sein.

II. Leistungsstörungen (Chartervertrag)

1) Rechte des Charterers

a) Stellt der Vercharterer die Charteryacht nicht spätestens 8 Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung, ist der Charterer zur anteiligen Minderung des Charterpreises für die Ausfallzeit pro angefangenen Tag berechtigt. Gleiches gilt auch für notwendige Reparaturen, unabhängig von einem Verschulden des Vercharterers. Der Charterer kann auch wahlweise bei voller Erstattung der geleisteten Zahlungen vom Vertrag zurücktreten, wenn seit dem vereinbarten Übergabetermin mehr als 24 Stunden verstrichen sind; diese Frist verlängert sich bei einer Charterdauer von mindestens 10 Tagen auf 48 Stunden. Der Vercharterer ist jedoch primär berechtigt, eine zumutbare, den Bedürfnissen des Charterers ebenso gerecht werdende und objektiv gleichwertige Ersatzyacht zu stellen. Steht bereits vor Beginn der Charterer fest, dass das Schiff nicht termingerecht zur Verfügung stehen wird und übergeben werden kann und auch keine den Bedürfnissen des Charterers ebenso gerecht werdende und objektiv gleichwertige Ersatzyacht zur Verfügung steht, hat der Charterer das Recht, bereits vor Charterbeginn vom Vertrag zurückzutreten.

b) Hat der Vercharterer die Leistungsstörung nicht zu vertreten, bestehen hinsichtlich eines Ersatzes einer Freistellung des Charterers für Folgeschäden (z.B. Reise-/Übernachtungskosten) keine weitergehenden Ansprüche gegen den Vercharterer; dieser tritt jedoch etwaige Schadenersatzansprüche aus dem Titel der Folgeschäden gegenüber Dritten an den Charterer ab. Voraussetzung einer Minderung des Charterpreises, oder eines Rücktritts von der Yachtcharter ist, dass der Charterer einem vor Ort Beauftragten des Vercharterers allfällige Mängel nach Bekanntwerden unverzüglich am Liegeplatz meldet und die betreffenden Mängel durch den dortigen Beauftragen des Vercharterers schriftlich bestätigt wurden. Ansprüche aus Minderung und Rücktritt muss der Charterer sodann durch einseitige Erklärung gegenüber dem Vercharterer spätestens 14 Tage nach Beendigung der Charter schriftlich (vorzugsweise per eingeschriebenen Brief) geltend machen und entsprechend begründen).Der Vercharterer muss den Charterer über solche Vorkommnisse und die möglichen Folgen umfassend unverzüglich in Kenntnis setzen. Wurde ein early Check in gegen Zusatzgebühr gebucht und vom Vercharterer bestätigt, wird der Vercharterer alles unternehmen um den zugesagten Check in Zeitpunkt einzuhalten. Auf Grund der Möglichkeit von unvorhergesehenen Ereignissen (z.B. verspätete Rückgabe durch den Vor-Charterer, notwendige Reparaturen am Schiff) kann der zugesagte Check in Zeitpunkt nicht garantiert werden. Wird der zugesagte Check in Zeitpunkt überschritten, wird die hierfür bezahlte Zusatzgebühr zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Charterers sind ausdrücklich ausgeschlossen.

2) Stornierungregelungen: Tritt der Charterer vom Chartervertrag zurück, so fallen folgende vereinbarten Stornierungskosten an. Bei Stornierungen bis 90 Tage vor Charterbeginn 50% des Charterpreises. Ab 90 Tage 100% des Charterpreises. Kann der Charterer den Törn nicht antreten, muss er dies dem Vercharterer unverzüglich schriftlich, per Fax oder e-Mail verbindlich mitteilen. Wobei es auf den Zeitpunkt des entsprechenden Zugangs beim Vercharterer ankommt. Der Abschluss einer Charter-Rücktrittsversicherung wird deshalb ausdrücklich empfohlen.                                                                                                                                                                 2a) Online Reservierung und Bezahlung per Kreditkarte: Ein Widerruf der Reservierung des Schiffes ist innerhalb 24 Stunden möglich. Es entstehen hierbei keine Stornokosten. Die Rücküberweisung des Betrages ist abhängig von der Art/Anbieter der Kreditkarte. Üblicherweise werden 5-8 Werktage in Anspruch genommen. 

3) Recht des Vercharterers: Erfolgt die Rückgabe nicht bis spätestens 2 Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt der Übergabe, kann er vom Charterer die anteilige Fortzahlung des Charterpreises pro angefangenem Tag verlangen. Der Charterer ist verpflichtet, eine pünktliche Rückgabe zu gewährleisten. Er hat hierbei die üblichen örtlichen Wind- und Wetterbedingungen im Vorhinein zu berücksichtigen, witterungsbedinge Schwierigkeiten in seine Planung mit einzubeziehen und die Yacht in ausreichender Nähe zum Rückgabeort zu halten. Bei entsprechendem Verschulden oder eigenmächtigen Handeln kann der Vercharterer Schadenersatz fordern. Dies gilt nicht, wenn aufgrund gefährdender Wetter/Seeverhältnisse (plötzliche Verschlechterung) eine termingemäße Rückgabe im Sinne einer Risikobeschränkung nicht möglich ist. Verlässt der Charterer die Charteryacht an einem anderen Ort als dem vereinbarten Rückgabeort, trägt er die Kosten der Rückführung zu Wasser oder zu Land. Der Vercharterer ist in allen Fällen unverzüglich zu informieren.

III. Übernahme der Charteryacht

Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Der Vercharterer oder dessen Beauftragter übergibt dem Charterer die Charteryacht segelklar und auch sonst in einwandfreiem Zustand, innen sowie außen gereinigt, mit angeschlossener Gasflasche (+Reserveflasche) und vollgetankt. Der Schiffszustand, alle technischen Funktionen ( insbesondere Segel, Lichter und Motor) und die Vollständigkeit von Zubehör und Inventar werden anhand eines Ausrüstungs-Verzeichnisses und mithilfe einer Checkliste von beiden Vertragspartnern im Rahme einer Einweisung ausführlich überprüft. Nach der Funktionskontrolle des Fäkalientanks beim Check in werden keine Reklamationen für verstopfte Fäkalientanks während der Charter bzw. beim Check out vereinbart. Der Vercharterer sichert zu, dass Yacht und ihre Ausrüstung die Erfordernisse der in dem vereinbarten Charterfahrtgebiet geltenden Gesetze und Vorschriften erfüllt. Die Seetauglichkeit von Charteryacht und Ausrüstungsgegenständen wird anschließend vor Übergabe durch Unterzeichnung verbindlich von beiden Parteien bestätigt. Nach diesem Zeitpunkt können Einwendungen nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Eine Übernahme der Yacht darf der Charterer nur verweigern, wenn die Seetüchtigkeit erheblich gemindert ist, nicht bei nur unwesentlichen Abweichungen oder Mängeln.

IV. Pflichten des Charterers

Der Charterer hat gegenüber dem Vercharterer folgende Pflichten:

  1. Erfolgt die Anzahlung nicht spätestens 10 Tage nach Absendung des Vertrages (Datum lt.Chartervertrag), kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten.
  2. alle Crewmitglieder spätestens 4 Wochen vor Charterbeginn zu benennen (erstellen der Crewliste).
  3. das Schiff am vereinbarten Rückgabeort bereits 1-2 Stunden vor Vertragsablauf zum Aus-check bereit zu halten.
  4. die vereinbarte Charterdauer ohne Abstimmung mit dem Vercharterer nicht eigenmächtig zu verlängern.
  5. die Yacht in den letzten 24 Stunden vor Charterende in ausreichender Nähe zum Rückgabehafen zu halten, damit auch bei widrigen Umständen (schlechtes Wetter, Einwehen etc.) die rechtzeitige Ankunft gewährleistet ist. Witterungseinflüsse berühren die Pflicht zur pünktlichen Rückgabe nicht, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor. Bei absehbarer Verspätung der Rückgabe ist der Vercharterer unverzüglich zu informieren
  6. den Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Törn an einem anderen Ort als dem Rückgabehafen beendet werden muss. In diesem Fall obliegt es dem Charterer für das Schiff zu sorgen oder durch ausreichend qualifizierte Personen sorgen zu lassen, bis der Vercharterer das Schiff übernehmen kann. Die Charter endet erst mit der Übernahme, der Charterer hat die entstehenden Kosten zu tragen.
  7. Charteryacht und Ausrüstung sorgsam und nach den Regeln ordentlicher Seemannschaft zu behandeln.
  8. sich vor Törnbeginn mit den technischen und allen anderen Einrichtungen der Yacht vertraut zu machen, die an Bord befindlichen Bedienungsanleitungen zu beachten und über die Besonderheiten des Fahrtgebiets eingehend zu informieren (Strömungen, veränderte Wasserstände bei Starkwind, Fallwinde, Düseneffekte etc.).
  9. turnusgemäß anfallende Kontroll- und Wartungsmaßnahmen vorzunehmen, insbesondere Ölstand und Kühlwasserstand des Motors täglich zu prüfen, Bilgen täglich zu kontrollieren und ggf. zu warten.
  10. jede Grundberührung ist sofort zu melden und bei Verdacht einer Beschädigung der Charteryacht sofort den nächsten Hafen anzulaufen und eine Untersuchung durch einen Taucher und sofortiger Rücksprache mit dem Vercharterer und auf dessen Anweisung hin ggf. Kranen oder Aufslippen zu veranlassen. Im Falle einer Havarie oder eines Unfalles ist eine genaue Hergangsbeschreibung anzufertigen, die vom Hafenkapitän, Arzt oder der Polizei zu bestätigen ist und dieses Protokoll bei der Rücknahme der Yacht dem Vercharterter zu übergeben.
  11. besondere Wind-und Wetterbedingungen zu beachten, bei Nachtfahrten besondere Umsicht walten zu lassen.
  12. nur unter Maschine in Häfen einzulaufen und aus Häfen auszulaufen, unter Maschine jedoch nur zu fahren, soweit und solange dies nötig ist (keinesfalls aber mit Segeln mit Lage von mehr als 10 Grad Krängung)!
  13. die Charteryacht nur mit geeigneten, sauberen und nicht abfärbenden Bootsschuhen zu betreten.
  14. Schlepphilfe anderen nur im Notfall zu gewähren, die Charteryacht nur im Notfall schleppen zu lassen, eigene Tampen/Leinen zu verwenden, nur an Klampen, Winschen oder Mastfuß belegen und keine Vereinbarungen über Abschlepp-und Bergekosten zu treffen, es sei denn, der Helfende verweigert andernfalls seine Hilfe.
  15. die gesetzlichen Bestimmungen der Aufenthalts-und Durchfahrts-oder Gastländer zu beachten, sich nach etwa erforderlichen Lizenzen oder Fahrtenberechtigungen vorab zu erkundigen.
  16. stets ordnungsgemäß ein- und auszuklarieren und anfallende Hafengebühren ordnungsgemäß zu entrichten.
  17. einen Diebstahl der Yacht oder von deren Zubehör unverzüglich auf der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen und das Protokoll bei der Rücknahme der Yacht dem Vercharterer zu übergeben.
  18. die Charteryacht nicht an Dritte weiterzugeben oder weiterzuvermieten.
  19. keine Veränderungen an Schiff und Ausrüstung vorzunehmen.
  20. es ist untersagt ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vercharterers: - undeklarierte zollpflichtigen Waren oder gefährliche Güter oder Stoffe mitzuführen
    - an Regatten teilzunehmen
    - aus einem geschützten Hafen bei angesagten Windstärken ab konstant 7 bft auszulaufen. Ab einer Windgeschwindigkeit mit angesagten Spitzenböen von mehr als 25 Knoten ist den Aufforderungen des Basisleiters Folge zu leisten, ob ausgelaufen werden darf bzw. anzulegen ist. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, so entfallen alle Ansprüche aus daraus resultierenden Schäden, gegen den Vercharterer und die Versicherung. Die Batterie ist täglich aufzuladen, durch Landstrom oder durch Betreiben des Motors mit unter Leerlauf (z.B. für Kühlschrank). Es dürfen nur so vielen Crewmitglieder mitgenommen werden, wie gemäß Chartervertrag vereinbart und/oder für die gecharterte Yacht zugelassen sind.
  21. Der Vercharterer hat das Recht, das Fahrtgebiet bei unsicheren/ungewöhnlichen Navigationsbedingungen zu begrenzen oder ein Nachtfahrverbot auszusprechen. Der Charterer bzw. Schiffsführer ist für die Führung der Yacht verantwortlich und haftet gegenüber dem Vercharterer bzw. Versicherer für Schäden, die aus der Missachtung der gebotenen Verhaltensregeln herrühren. Die Crewmitglieder gelten im Rahmen dieses Vertrags als Erfüllungsgehilfen des Charterers und/oder Schiffsführers.

V. Rücknahme der Charteryacht

Der Charterer übergibt dem Vercharterer oder dessen Beauftragten die Charteryacht segelklar, in nach Checkliste gestautem Zustand, innen sowie außen gereinigt, mit angeschlossener Gasflasche (+Reserveflasche) und vollgetankt. Der Vercharterer ist berechtigt, verbrauchtes und nicht wieder aufgefülltes Material (z.B. Treibstoffe) auf Kosten des Charterers zu ersetzen und die Kosten pauschal zu ermitteln. Der Charterer ist gehalten, die Charteryacht so rechtzeitig (mind. 1-2 Stunden vor dem Rücknahme-Zeitpunkt) an den Liegeplatz zu bringen, dass ein ausführliches Auschecken und Reinigen möglich ist. Beide Parteien überprüfen gemeinsam den Schiffszustand und die Vollständigkeit der Ausrüstung. Bereits bei Verdacht auf Beschädigung der Yacht hat der Charterer dies dem Vercharterer mitzuteilen und verloren gegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Ausrüstungsgegenstände bei der Rückkehr sofort anzuzeigen. Charterer und Vercharterer erstellen eine Mängel- und Verlustliste und errichten anschließend anhand dieser sowie der Checkliste ein Protokoll, das nach der Unterzeichnung durch beide Parteien verbindlich ist. Art, Umfang und Höhe von Schäden, deren Behebung erst zu einem späteren Zeitpunkt und ggf. nach weiteren Einsätzen der Charteryacht erfolgen kann oder soll, ist genau zu dokumentieren und für beide Parteien verbindlich.

VI. Schäden (an der Charteryacht)

Schadenfolgen, Verhaltenspflichten, Haftung Schäden, Kollisionen, Havarien, Manövrierungsfähigkeit, Betriebsstörungen, Beschlagnahmung der Yacht oder sonstige Vorkommnisse hat der Charterer dem Vercharterer unverzüglich mitzuteilen. Der Charterer muss wie auch der Vercharterer stets für Anweisungen bzw. Fragen erreichbar sein. Der Charterer hat alles zu unternehmen, was den Schaden und seine Folgen (z.B.Ausfall) mindert. Lässt ein Schaden sich nicht vor Ort beheben, kann der Charterer nach Aufforderung durch den Vercharterer verpflichtet werden, vorzeitig zurückzukehren. Kosten für die Reparatur von Sachschäden an der Charteryacht oder an Ausrüstungsgegenständen, die der Charterer, der Schiffsführer oder die Crew schuldhaft verursacht haben, trägt der Charterer bis zur Höhe seiner Kaution selbst. Schäden, die darüber hinausgehen, sind vom Kaskoversicherer gedeckt, es sei denn, Schiffsführer und/oder Crew handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig oder verstoßen gegen die Regelungen des Chartervertrages.

VII. Haftung des Charterers im Übrigen

Der Charterer haftet für alle von ihm oder seiner Crew schuldhaft verursachten Schäden an Dritten sowie an der Charteryacht, deren Ausrüstung oder Zubehör, insbesondere auch für solche Schäden, die auf fehlerhafte Bedienung oder mangelhafte Wartung (wenn und soweit Aufgabe des Charterers) der an Bord befindlichen Aggregate zurückzuführen sind. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet er auch für die Inanspruchnahme durch den Kaskoversicherer (Regress). Wenn und soweit ihn ein Verschulden trifft. Haftet der Charterer auch für alle Folge- und Ausfallschäden. Stellt der Vercharterer einen professionellen Skipper, ist dieser für die Führung der Yacht verantwortlich und haftet für Schäden, die durch ihn verursacht werden, nicht aber für solche, die durch die Gäste (mit) verursacht werden. Für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Charterers oder seiner Crew, für das der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, ohne dass diesen in irgendeiner Form selbst ein (Mit) verschulden trifft, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat-und strafrechtlichen Folgen, von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In-und Ausland frei. Mehrere Charterer haften gesamtschuldnerisch. Der Charterer haftet in vollem Umfang für Schäden, die in kausalem Zusammenhang mit falschen Angaben über die Fähigkeit zur Schiffsführung stehen.

VIII. Versicherungen (Charteryacht)

Für die Charteryacht besteht eine Kaskoversicherung für Sachschäden an Schiff und Ausrüstungsgegenständen sowie eine Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung pauschal für Personen-und Sachschäden. Personenschäden durch Unfälle an Bord, Schäden an mitgeführten Gegenständen von Skipper und Crew, sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden sind durch diese Versicherungen nicht gedeckt, so dass hierfür grundsätzlich nicht der Vercharterer sondern der Charterer bei entsprechendem Verschulden selbst haftet. Der Abschluss einer Kasko-Versicherung führt zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers durch den Vercharterer für Schäden, die der Versicherer aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Missachtung der Regelungen des Chartervertrages (z.B. Überschreiten des vereinbarten Fahrtgebietes) nicht übernimmt oder hinsichtlich derer der Kaskoversicherer selbst Regress nehmen kann. Die Vercharterung findet nach den im Charterfahrtgebiet bestehenden Rechtsvorschriften statt.

IX. Kaution (Regelungen, Besonderheiten)

Der Charterer hinterlegt- wenn nicht anders vereinbart- bei Übergabe vor Ort eine Kaution lt. Chartervertrag. Die Kaution ist in bar oder mit Kreditkarte zu hinterlegen. Maximal bis zu dieser Höhe haftet er je Chartertörn Schadenereignis ausschließlich für Sachschäden an der Charteryacht und deren Zubehör, verlorene Ausrüstung und Diebstahl, die durch ihn oder seine Crew verschuldet worden sind; dies gilt nicht in Bezug auf Wertminderungen durch gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß. Im Falle höherer Gewalt gilt das nur, wenn und soweit das Risiko schuldhaft erhöht worden ist (z.B. Auslaufen bei Sturmwarnung). Die Kaution ist bei Rücknahme der Yacht und schadenfreiem Verlauf der Charter sofort zur Rückzahlung fällig. Dem Charterer ist bekannt, dass es bei Schadenregulierungen eines eingetretenen Kautionsschadens per Kreditkarte zu einer zusätzlichen Spesenbelastung seitens des Kreditkartenbetreibers kommen kann und dass diese zusätzlichen Kosten zu Lasten des Kreditkarteninhabers gehen. Dem Charterer ist auch bekannt, dass die Kaution in der Landeswährung zum tagesaktuellen Kurs von der Kreditkarte abgebucht wird und dies zu Differenzen zur Rechnung führen kann.

X. Weitere Vereinbarungen, Allgemeines, Hinweise

Rechtliche Einordnung / Haftung der Beteiligten (Vermittler/Vercharterer/Veranstalter): Der Vercharterer hat seine Vertragsverpflichtung erfüllt, wenn und sobald das Schiff am vereinbarten Ort dem Charterer zu vertraglich vereinbarten Verfügung steht. Das Risiko der Unerreichbarkeit des Schiffes bzw. der Unmöglichkeit, das vereinbarungsgemäß zur Verfügung gehaltene Schiff zu nutzen (z.B. Krankheit, höhere Gewalt etc.) trägt allein der Charterer. Eine Haftung der vermittelnden Agentur/des Vermittlers erfolgt ausschließlich im Rahmen der Aufgaben und Verantwortung eines Vermittlers aus dem mit dem Charterer bestehenden Vertragsverhältnis über die Vermittlung einer Charteryacht. Eine Haftung des Vermittlers besteht nur, wenn dem Charterer aus dem Verschulden des Vermittlers (Vorsatz; grobe Fahrlässigkeit), infolge Erteilung falscher Informationen an den Charterer oder infolge Nichtzustandekommen der Yachtcharter aufgrund fehlender Vermittlungstätigkeit, ein Schaden entsteht. Eventuelle Schadenersatzansprüche aus der Yachtcharter selbst richten sich gegen den Vercharterer, die aus der Yachtcharter gegründeten Rechte und Verbindlichkeiten entstehen nur zwischen dem Vercharterer und dem Charterer. Schadenersatzansprüche gegenüber dem Vercharterer sind spätestens 14 Tage nach Beendigung der Charter schriftlich (vorzugsweise per eingeschriebenen Brief) geltend zu machen. Spätere Forderungen können nicht anerkannt werden. Weiters können Schadenersatzansprüche bearbeitet werden, wenn dem Charterer einem vor Ort Beauftragten des Vercharterers einen allfälligen Schaden nach Bekanntwerden unverzüglich am Liegeplatz meldet und die betreffenden Tatbestände, durch den dortigen Beauftragen des Vercharterers schriftlich bestätigt wurden. Schadenersatzansprüche werden beschränkt bis zur max. Höhe des Charterpreises. Der Vermittler handelt in diesem Vertrag, sowie bei etwaigen künftigen Vertragsänderungen und einseitigen Erklärungen des Charterers an den Vercharterer als Bevollmächtigter im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Vercharterers und ist inkassoberechtigt.

Wichtig: Verwendung des Plotters

Wir weisen darauf hin, dass die Verwendung des Plotters lediglich als Hilfsmittel der Navigation dient. Grundsätzlich hat die Navigation anhand der sich an Bord befindlichen Seekarten zu erfolgen. Dies sieht auch die gängige Rechtsprechung der meisten Länder so. Ein Fehlverhalten kann haftungsrechtliche Folgen für den verantwortlichen Schiffsführer haben.

Verlust persönlicher Dinge

Der Vercharterer haftet nicht für verlorene oder nach dem Törn vergessene persönliche Dinge des Charterers.

XI. Schlussbestimmungen (anwendbares Recht, salvatorische Klausel)

Charterer und Vercharterer erklären in Übereinstimmung mit dem Vermittler, dass ein vor Ort zwischen Vercharterer und Charterer unterzeichneter weiterer Vertrag keine Wirkung für und gegen den Vermittler entfaltet, was dessen Verantwortlichkeit in Bezug auf die konkrete Nutzung der gecharterten Yacht anbetrifft. Mündliche Zusagen oder Nebenabreden sind für beide Parteien nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig, ungültig oder rechtunwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Es gilt allein österreichisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist A-8600 Bruck an der Mur. Der Charterer bestätigt, auf die unter Punkt II.1.b) und X. festgehaltenen Frist und Formerfordernisse bezüglich der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Rücktritt und Minderung, hingewiesen worden zu sein.

XII. Covid-19-Sonderregelung

Im Falle einer Grenzschließung oder einer unzumutbaren Quarantäneregelung (länger als 5 Tage und eine kostenlose Testung durch einen Covid-Test ist nicht möglich) sowohl im Urlaubsland als auch im Heimatland kann der Charterer frühestens 8 Tage vor Charterbeginn und dem Betrag kostenfrei stornieren gezahlte Beträge werden ohne Abzug zurückerstattet.

Datenschutzerklärung

Yachtcharter Kamper agiert im Einklang mit den Richtlinien der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem geltenden österreichischen Datenschutzgesetz (DSG).